Änderungen im RVG ab 01. Oktober 2021
Durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht ändert sich ab dem 01. Oktober 2021 die Vergütung für bestimmte außergerichtliche Inkassodienstleistungen. Bislang war für die Abgrenzung zwischen Inkassotätigkeit und anwaltlicher Tätigkeit entscheidend, wer die Tätigkeit erbracht hat. Ab dem 01. Oktober 2021 ist nur noch die Art der Tätigkeit entscheidend. Dadurch ändern sich für Inkassodienstleistungen im anwaltlichen Bereich nicht nur die Gebührensätze, sondern in bestimmten Fällen auch die Gebührenhöhe. Gleichzeitig ändern sich auch die Datensätze für das automatisierte Mahnverfahren.
Die Art der Tätigkeit wird aktenspezifisch definiert. Auf dem Karteireiter „Stammdaten“ befindet sich ein Pulldown-Menü für beide möglichen Tätigkeitsfälle.
Voreinstellung bei neuen Akten ist "Rechtsdienstleistung"
Standardmäßig ist nach dem Anlegen einer neuen Akte im Karteireiter "Stammdaten" unten rechts unter "Abrechnung" der Wert „Rechtsdienstleistung“ eingestellt. Hier ergeben sich keine Änderungen zum bisherigen Verhalten.
Akte zur Inkassoakte machen
Wählen Sie im Pulldown-Menü "Inkassodienstleistung" aus, um die Akte als Inkassoakte zu definieren.
Bei der Auswahl von „Inkassodienstleistung“ erscheint ein Zusatzmenü, mit dem sich die Schwierigkeit definieren lässt.
Die Auswahlmöglichkeiten „Einfach“, „Regelfall“ und „Besondere Schwierigkeit“ entsprechen dabei den neuen Gebührenwerten für außergerichtliche Inkassodienstleistungen von 0,5 bzw. 0,9 und 1,3.
Ist die Auswahl „Inkassodienstleistung“ gesetzt und beträgt die Forderung nicht mehr als 50,- Euro, dann berücksichtigt Advolux bei der Abrechnung einer Gebühr nach 2300 VV RVG automatisch den neuen „Sondergebührentatbestand“ für außergerichtliche Inkassodienstleistungen nach § 13 RVG.
Wenn Sie selbst erstellte Gebührenvorlagen nutzen, die 2300 VV RVG enthalten, müssen Sie diese Vorlagen einmalig selbst aktualisieren. Gehen Sie dazu auf „System-Einstellungen-Vorlagen verwalten-Gebühren“ und öffnen Sie die betreffende Gebührenvorlage. Nun löschen Sie die Position 2300 VV RVG manuell heraus. Anschließend fügen Sie 2300 VV RVG neu hinzu. Erst dadurch kann dieser Gebührentatbestand nun den zuvor genannten „Sondergebührentatbestand“ berücksichtigen.