Das beA eröffnet einen sogenannten sicheren Übermittlungsweg für die anwaltliche Kommunikation. Die Ausgestaltung und die Anforderungen an die Benutzung des beA sind dabei in der „Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung - RAVPV)“ präzisiert.


  • 20 Abs. 3 RAVPV regelt dabei, dass durch die BRAK gewährleistet sein muss, dass für den Empfänger einer Nachricht erkennbar sein muss, ob die Nachricht durch einen Rechtsanwalt selbst versandt wurde. Der Inhaber eines beA-Postfaches kann dabei verschiedene Aufgaben an einen nichtanwaltlichen Mitarbeiter delegieren. Das Recht, nicht qualifiziert signierte Dokumente über das beA zu versenden, kann dabei jedoch ausdrücklich nicht übertragen werden, § 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV.


Beim Versand durch eine andere Person als den persönlichen Inhaber des bea-Postfaches ist daher immer eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Das gilt nicht nur beim Versand aus einer Kanzleisoftware heraus, sondern auch bei Nutzung des Webclients des beA. Auch anwaltliche Bearbeiter müssen daher, wenn sie das beA-Postfach eines Kollegen nutzen, grundsätzlich qualifiziert elektronisch signieren. Informationen der BRAK, auch zur Handhabung im Webclient des beA, finden Sie hier.